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BRGE II Nr. 0019/2014

Rechtsmittelverfahren. Anfechtbarkeit. Gebühren im baurechtlichen Verfahren. Einstweilige Gebührenbemessung gemäss Gebäudeversicherungssumme.

Zh Baurekursgericht · 2014-02-18 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE II Nr. 0019/2014 vom 18. Februar 2014 in BEZ 2014 Nr. 24 2.1 Die Rekurrentin plant den Bau zweier Einfamilienhäuser mit Garage. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ihr die Bewilligung dafür erteilt. Sie wendet sich mit dem vorliegenden Rekurs einzig gegen die in Dispositiv-Ziffer 23 festgesetzte Bewilligungsgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 26 400.-- (Fr. 17 600.-- für das baurechtliche Verfahren und je Fr. 4400.-- für die Rohbauabnahmen und die Schlussabnahmen einschliesslich Bezugsabnahme). Die strittige Bewilligungsgebühr stützt sich auf die kommunale Verordnung über die Baugebühren vom 26. März 2013 (GebV). Gemäss dieser beträgt die Gebühr für die Prüfung von Baugesuchen und den Entscheid über das Vorhaben 1 % der Gebäudeversicherungssumme. Für Rohbauabnahmen und Schlussabnahmen einschliesslich Bezugsabnahmen fallen je 0,25 % der Gebäudeversicherungssumme an (Ziff. 3.1 GebV). Nach Ziff. 4 GebV wird die Gebühr für den baurechtlichen Entscheid innert 30 Tagen nach Zustellung fällig. Für den Restbetrag ist vor Baufreigabe ein unverzinsliches Baukostende- positum zu leisten (Abs. 1). Nach Abschluss der Bauarbeiten und nach erfolgter Gebäudeschätzung durch die kantonale Gebäudeversicherung wird die Gebührenabrechnung erstellt (Abs. 2). 2.2 Aus dieser Regelung wie auch aus der angefochtenen Dispositiv-Ziffer selbst («Nach Abschluss der Bauarbeiten und erfolgter Gebäudeschätzung durch die kantonale Gebäudeversicherung wird die Gebührenabrechnung erstellt. Das Restguthaben wird zurückerstattet.») ergibt sich, dass die strittige Gebühr in der Höhe von Fr. 26 400.-- nicht die von der Rekurrentin definitiv zu begleichende Summe, sondern eine Akonto-Zahlung darstellt. Die von der Höhe der Gebäudeversicherungssumme abhängige Gebühr kann im jetzigen Zeitpunkt mangels Schätzung der noch nicht erstellten Gebäude durch die Gebäudeversicherung noch gar nicht beziffert werden. Die angefochtene Dispositiv-Ziffer stellt daher hinsichtlich der Baubewilligungsgebühr keinen Endentscheid dar. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur dann angefochten werden kann, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen End- entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 136 II 55, E. 1.2.1; BGE 135 I 261, E. 1.2; BGE 135 II 30, E. 1.3.4; BGE 134 III 188, E. 2.1; BGE

- 2 - 133 III 629, E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 134 III 188, E. 2.1, mit Hinweis). Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 133 III 629, E. 2.3.1; BGE 134 III 188, E. 2.2; relativierend BGE 135 II 30, E. 1.3.4 f.; vgl. zum Ganzen BGE 137 III 332). Die von der Rekurrentin vorgebrachten Rekursgründe werden auch gegen den Entscheid über die definitive Kostenabrechnung vorgebracht werden können. Aus der angefochtenen Dispositiv-Ziffer kann ihr daher von vornherein kein rechtlicher Nachteil entstehen. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie gestützt auf die vorstehenden Darlegungen hinsichtlich der endgültigen Baugebührenrechnung einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen hat.